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Allgemeine Geschäftbedingungen Grafikdesign

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die mit den Auftraggebern von Bernd Brenk Grafikdesign (im Folgenden „Bernd Brenk Grafikdesign“ genannt) geschlossen werden. Soweit nicht im Einzelfall andere Bedingungen in den jeweiligen Verträgen mit Bernd
Brenk vereinbart wurden, gehen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen vor und Verträge kommen ausschließlich unter Einbeziehung dieser Bedingungen zustande; dies gilt auch im Falle entgegenstehender Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber.

§ 1 Zustandekommen des Vertrages

(1) Üblicherweise wird vor Auftragserteilung durch den Auftraggeber mit diesem ein Beratungsgespäch geführt, damit festgestellt werden kann, in welchem Umfang und Bereich Bernd Brenk Grafikdesign für den Auftraggeber tätig werden soll/kann. Bernd Brenk Grafikdesign erstellt dann im Nachgang an die Erstberatung
ein Angebot, welches dem Auftraggeber postalisch oder per E-Mail oder per Fax übermittelt wird. Der Vertrag zwischen Bernd Brenk Grafikdesign und Auftraggeber kommt durch schriftliche Bestätigung seitens des Auftraggebers (Post/E-Mail/Fax) gegenüber Bernd Brenk Grafikdesign zustande.

§ 2 Pflichten von Bernd Brenk Grafikdesign

(1) Bernd Brenk Grafikdesign verpflichtet sich, ein gebrauchstaugliches Werk in der jeweils vereinbarten und spezifizierten Form herzustellen und dieses dem Auftraggeber auf einem geeigneten Datenträger oder / und ggf. besonders bezeichneten, vereinbarten Form zu übergeben. Ausgenommen
hiervon sind „Offene Daten“, es sei denn, dass auch dies ausdrücklich einzelvertraglich vereinbart wurde.
(2) An sämtlichen Entwürfen und Konzepten behält Bernd Brenk Grafikdesign die ausschließlichen Rechte bis zur vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Honorarsumme. Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde, erteilt Bernd Brenk Grafikdesign dem Auftraggeber
nur ein einfaches Nutzungsrecht an den vertraglich vereinbarten Werken, zeitlich beschränkt auf ein Jahr. Dies gilt sowohl für Entwürfe als auch Konzeption als auch endgefertigte Werke.

§ 3 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

(1) Soweit nicht anders vereinbart stellt der Auftraggeber Bernd Brenk Grafikdesign Inhalte zur Umsetzung und Erstellung seiner Auftragswerke (z. B. Pressematerialien, Texte, Bilder, Grafiken, Firmenlogos, Datenbanken, Tabellen, etc.) zur Verfügung. Dabei versichert der Auftraggeber mit Zeichnung des jeweiligen Vertrages, dass das von ihm gelieferte Material (Bilddateien, Logos, Texte, etc.) frei von Rechten Dritter ist (z. B. Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte) und nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Der Auftraggeber
stellt Bernd Brenk Grafikdesign von der Haftung in Bezug auf sämtliche Ansprüche frei, die Dritte ihm gegenüber (z. B. wegen Verletzung deren Rechte aufgrund des vom Auftraggeber gelieferten Materials) geltend machen, frei.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Verfügung zu stellenden Inhalte in einer von Bernd Brenk Grafikdesign zu benennenden Form zu liefern. Dabei hat der Auftraggeber auf Vollständigkeit und Pünkltichkeit der Lieferung der Inhalte zu achten.
(3) Der Auftraggeber wird Bernd Brenk Grafikdesign die gemäß vorstehenden Absätzen zu liefernden Inhalte und Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung stellen.
(4) Nach Fertigstellung des Werkes ist der Auftraggeber verpflichtet, das Werk abzunehmen, wenn es den vertraglichen Anforderungen entspricht. Bernd Brenk Grafikdesign ist verpflichtet, das Werk in der jeweils zur Vertragserfüllung notwendigen Form an den Auftraggeber herauszugeben.
Während der Herstellungsphase ist Bernd Brenk Grafikdesign berechtigt,dem Auftraggeber einzelne Bestandteile des Werkes zur Teilabnahme vorzulegen. Der Auftraggeber ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile den vertraglichen Anforderungen entsprechen.

§ 4 Urheberrechte und Verwertungsrechte

(1) Soweit nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde, räumt Bernd Brenk Grafikdesign dem Auftraggeber die einfachen, nicht übertragbaren, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an dem jeweiligen Werk ein. Bearbeitungen, Änderungen, Weitergabe an Dritte sei es entgeltlich oder unentgeltlich oder Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung von Bernd Brenk Grafikdesign zulässig. Gleichfalls hat Bernd Brenk Grafikdesign ein Recht auf Benennung als Urheber.
(2) Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Auftraggeber untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.

§ 5 Vergütung

(1) Die jeweils vertraglich vereinbarten Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Vergütung ist, soweit nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde, ist in drei gleichen Teilen fällig, einmal nach Vertragsschluss, nach Erstellung des Entwurfes und nach Fertigstellung des Werkes.
(3) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Rechnungen in Verzug, so ist der Auftraggeber zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsansprüche von Bernd Brenk Grafikdesign, insbesondere der Nachweis eines höheren Zinsschadens ist nicht ausgeschlossen. Des Weiteren behält sich Bernd Brenk Grafikdesign vor, die weitere Auftragsbearbeitung einzustellen, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen erfolgt ist.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

(1) Für Mängel des Werkes haftet Bernd Brenk Grafikdesign nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 633 ff. BGB).
(2) Bernd Brenk Grafikdesign ist für die Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, nicht verantwortlich. Insbesondere ist Bernd Brenk Grafikdesign nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
(3) Sollten Dritte Bernd Brenk Grafikdesign wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten des Werkes resultieren, insbesondere aufgrund der zu liefernden Inhalte durch den Auftraggeber, verpflichtet sich der Auftraggeber, Bernd Brenk Grafikdesign von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen und Bernd Brenk Grafikdesign die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
(4) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Bernd Brenk Grafikdesign nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Im übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von Bernd Brenk Grafikdesign auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von Bernd Brenk Grafikdesign gilt.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werkleistung von Bernd Brenk Grafikdesign nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und etwaige Mängel gegenüber dem Auftraggeber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu rügen. Zur Wahrung der Frist gilt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Erfolgt keine Rüge innerhalb der Untersuchungs- und Rügefrist gilt die Werkleistung als abgenommen, insbesondere in Bezug auf den entwaigen Mangel als genehmigt.

§ 7 Kündigung

(1) Der jeweilige Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(2) Bernd Brenk Grafikdesign ist zur Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn- der Auftraggeber seine Verpflichtungen gemäß § 3 dieses Vertrages nachhaltig verletzt; – der Auftraggeber trotz Mahnung und Fristsetzung seiner Verpflichtung zu Abschlagszahlungen gemäß § 5 dieses Vertrages nicht nachkommt.

§ 8 Geheimhaltung

(1) Bernd Brenk Grafikdesign wird alle Informationen, Unterlagen und Gegenstände, die er im Zusammenhang mit einem Auftrag erhält, nur zur Durchführung des Auftrages verwenden und gegenüber Unbeteiligten unbefristet vertraulich behandeln.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Auf alle Verträge mit Bernd Brenk Grafikdesign ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
(2) Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, Bonn als Gerichtsstand vereinbart.